AntragstellerInnen:
Unterbezirksvorstand
Der Unterbezirksparteitag möge beschließen:
Satzung für den Unterbezirk Dahme-Spreewald
§ 1 Name
(1) Der Unterbezirk trägt den Namen "Sozialdemokratische Partei Deutschlands Unterbezirk Dahme-Spreewald".(2) Der Unterbezirk umfasst das Gebiet des Landkreises Dahme-Spreewald.§ 2 Ortsvereine(1) Der Unterbezirk gliedert sich in Ortsvereine.(2) Organe des Ortsvereins sind:- die Mitgliederversammlung- der Vorstand.(3) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsvereins. Sie entscheidet über die in ihrem Bereich durchzuführenden politischen und organisatorischen Aufgaben.(4) Ortsvereine können Stadt-, Amtsgemeinde - bzw. Gemeindeverbände bilden. Diese Verbände sind keine Gliederung im Sinne der Satzung und des Organisationsstatutes, haben jedoch Antragsrecht zum Unterbezirksparteitag.(5) Ortsvereine können sich eine eigene Satzung geben, die nicht im Widerspruch zum Organisationsstatut, Satzungen des Landesverbandes und des Unterbezirkes der SPD stehen darf.§ 3 Organe des Unterbezirkes Organe des Unterbezirkes sind:- der Unterbezirksparteitag- der Unterbezirksparteikonvent- der Unterbezirksvorstand§ 4 Unterbezirksparteitag(1) Der Unterbezirksparteitag ist das oberste Organ des Unterbezirkes. Er setzt die Richtlinien für die politische Arbeit. Stimmberechtigt sind die in den Ortsvereinen gewählten Delegierten. Die Reihenfolge der Delegierten bestimmt sich aus ihrer Stimmenzahl bei ihrer Wahl. Ersatzdelegierte rücken gemäß §8 (5) Wahlordnung der SPD nach.(2) Die Zahl der Delegierten Jedes Ortsvereins richtet sich nach der Anzahl seiner Mitglieder. Maßgebend sind die vom Landesverband mit der letzten Quartalsabrechnung mitgeteilten Mitgliederzahlen zum Zeitpunkt der Einladung zum Parteitag. Die Delegierten und Ersatzdelegierten werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Je angefangene 5 Mitglieder können die Ortsvereine einen Delegierten entsenden.(3) Mit beratender Stimme nehmen am Unterbezirksparteitag teil, sofern sie nicht gewählte Delegierte sind:- die Mitglieder des UB-Vorstandes,- die mit beratender Stimme an den Unterbezirksvorstandssitzungen Teilnehmenden gemäß § 8 (6),- die Ortsvereinsvorsitzenden,- die Kontrollkommission,- die Schiedskommission,- die brandenburgischen SPD-Europaabgeordneten.(4) Mindestens alle zwei Jahre findet ein Unterbezirksparteitag statt. Die Bekanntgabe mit der vorläufigen Tagesordnung an die Antragsberechtigten nach § 5 (2) hat mindestens 8 Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Die Teilnehmer werden direkt mindestens 7 Tage vor dem Unterbezirksparteitag schriftlich eingeladen.(5) Der Parteitag prüft die Legitimation der Teilnehmerinnen und beschließt grundsätzlich vor Beginn des Parteitages in offener Abstimmung über das Tagungspräsidium, die Mandatsprüfungskommission sowie über weitere zur Durchführung des Parteitages zu besetzende Arbeitsaufgaben und über die Tagesordnung und die Geschäftsordnung.(6) Wählbar ist, wer anwesend ist oder seine Kandidatur vor dem Wahlgang schriftlich erklärt hat.(7) Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind.(8) Über den Verlauf des Parteitages ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/ der ProtokollführerIn und dem/der Vorsitzenden des Tagungspräsidiums zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist ein Verlaufsprotokoll, auf Antrag der Delegierten ein Ergebnisprotokoll; ihm sind die beschlossene Tagesordnung und die Anträge im Wortlaut beizufügen. Das Protokoll mit Anlagen wird allen Ortsvereinen binnen sechs Wochen zugesandt und zugleich in der Geschäftsstelle ausgelegt. Gegen das Protokoll gibt es eine Einspruchsfrist von zehn Wochen nach dem Parteitag.(9) Der Unterbezirksparteitag entscheidet, soweit gesetzliche und Satzungsvorschriften dem nicht entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen regeln sich nach § 37 des Organisationsstatutes. Der Parteitag tagt öffentlich, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.(10) Wahlen erfolgen nach den Bestimmungen der Wahlordnung der SPD.§ 5 Aufgaben des Unterbezirksparteitages (1) Zu den Aufgaben des Unterbezirksparteitages gehören zumindest:1. Die Entgegennahme der Berichte- des Unterbezirksvorstandes einschließlich des Berichtes über die Durchführung der Beschlüsse des letzten Parteitages,- der Kontrollkommission,- der SPD-Landrätin/des SPD-Landrates,- der Kreistagsfraktion,- der Arbeitsgemeinschaften und- der SPD-Abgeordneten oberhalb der Kreisebene.Die Berichte sind schriftlich vorzulegen.2. Die Entlastung des Vorstandes.3. Beschlussfassung über Anträge4. Wahlen- zum Unterbezirksvorstand,- der Kontrollkommission,- der Antragskommission,- der Schiedskommission,- der Revisoren,- der Delegierten zum Landesparteitag,- der VertreterInnen des Unterbezirks im Landesausschuss(2) Antragsberechtigt sind:- die Ortsvereine,- der Unterbezirksvorstand,- die Arbeitsgemeinschaften im Unterbezirk.(3) Anträge müssen mindestens vier Wochen, Satzungsänderungen mindestens sechs Wochen vor Tagungsbeginn bei der Unterbezirksgeschäftsstelle eingegangen sein. Die Unterbezirksgeschäftsstelle leitet sie mit einer Stellungnahme der Antragskommission mit der Einladung den Teilnehmenden zu.Für Satzungsänderungen gelten im Übrigen die Regelungen der Satzung des Landesverbandes.(4) Antrage aus der Mitte des Parteitages (Initiativanträge) werden behandelt, soweit der Parteitag dem zustimmt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.§ 6 Außerordentlicher Parteitag(1) Ein außerordentlicher Parteitag ist innerhalb von 4 Wochen durchzuführen, wenn es- politisch oder organisatorisch notwendig ist und der Unterbezirksvorstand ihn beschließt oder- vier Ortsvereine ihn beantragen.(2) Er wird durch schriftliche Bekanntgabe mit vorläufiger Tagesordnung mindestens 3 Wochen vorher an die Antragsberechtigten gemäß §5 (2) einberufen. Die Teilnehmenden sind gleichzeitig einzuladen.(3) Anträge müssen eine Woche vor dem Parteitag bei der Unterbezirksgeschäftsstelle eingegangen sein. Die Antragskommission legt zu Beginn des Parteitages die Anträge mit ihrer Stellungnahme versehen vor. §5 (4) ist sinngemäß anzuwenden.§ 7 Der Unterbezirksparteikonvent(1) Der Unterbezirksparteikonvent ist das höchste Gremium des Unterbezirks zwischen den Unterbezirksparteitagen. Er ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen und fast Beschlüsse soweit sie nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder Satzung vorbehalten sind. Der Unterbezirksparteikonvent beschließt über die vom Unterbezirksparteitag überwiesenen Anträge.(2) Er gibt sich eine Geschäftsordnung.(3) Stimmberechtigt sind die in den Ortsvereinen und Arbeitsgemeinschaften gewählten Delegierten. Die Reihenfolge der Delegierten bestimmt sich aus ihrer Stimmenzahl bei ihrer Wahl. Ersatzdelegierte rücken gemäß §8 (4) Wahlordnung der SPD nach. Die Ortsvereine entsenden je angefangene 20 Mitglieder eine/n Delegierte/n. Arbeitsgemeinschaften, die über einen vom Unterbezirksvorstand anerkannten Vorstand verfügen, entsenden jeweils 2 Delegierte.(4) Beratend nehmen die in § 4 (3) genannten Personen am Unterbezirkskonvent teil.(5) Der Unterbezirkskonvent tagt mindestens einmal im Jahr.Er tritt auf Beschluss des Unterbezirksvorstands oder auf Antrag von vier Ortsvereinen bzw. Arbeitsgemeinschaften zusammen.§ 8 Unterbezirksvorstand(1) Der Unterbezirksvorstand setzt sich zusammen aus den gewählten Mitgliedern:- der/dem Vorsitzenden,- bis zu vier, in der Regel zwei StellvertreterInnen.- Die Zahl der StellvertreterInnen wird unmittelbar vor der Wahl vom Unterbezirksparteitag festgelegt.- der/dem Schatzmeister/in,- der/dem Schriftführer/in,- der/dem Beisitzer/in für Öffentlichkeitsarbeit,- der/dem Beisitzer/in für Mitgliederbetreuung,- bis zu 8 weitere Beisitzer/innen mit festgelegten Aufgabenbereichen, die in Einzelwahl bestimmt werden. Es kann in verbundener Einzelwahl gewählt werden. Die Zahl und die Aufgabenbereiche der Beisitzer werden unmittelbar vor der Wahl vom Unterbezirksparteitag festgelegt.(2) Die Wahlen zum Unterbezirksvorstand erfolgen nacheinander in getrennten Wahlgängen für die in Absatz 1 genannten Funktionen. Der Vorstand wird für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.(3) Der Unterbezirksvorstand leitet den Unterbezirk und ist für die Ausführung der Beschlüsse des Unterbezirksparteitages und des Unterbezirksparteikonventes verantwortlich. Er kontrolliert die grundsätzliche Haltung der Parteiorgane, kann Berichte anfordern und Abrechnungen verlangen. Er entscheidet über die Höhe der Sonderbeiträge der SPD-Mandatsträger auf Unterbezirksebene. Die Mitglieder des Unterbezirksvorstandes sowie der/die Geschäftsführerin haben das Recht, an allen Zusammenkünften der Organe, Gliederungen und Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen.(4) Der Unterbezirksvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und ein Arbeitsprogramm.(5) Der/die Unterbezirksvorsitzende oder Stellvertreterinnen vertreten den Unterbezirk nach außen. Die Vertretungsfolge der Stellvertreter richtet sich nach dem Wahlergebnis.(6) Der Unterbezirksvorstand kann für besondere Aufgaben Arbeitskreise bilden.(7) Der/die Geschäftsführerin, der/die SPD-Landrat/rätin, der/die Vorsitzende der SPD-Fraktion im Kreistag, die Bundestags- und Landtagsabgeordneten, die Vorsitzenden, der Unterbezirksarbeitsgemeinschaften, der der Kreisarbeitsgemeinschaft der Sozialdemokratischen Gemeinschaft für Kommunalpolitik, die Vertreterinnen im Landesausschuss und die Mitglieder aus den Ortsvereinen des Unterbezirks in überregionalen Vorstanden können mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen.(8) Zwischen den Sitzungen des Unterbezirksvorstandes führt der geschäftsführende Unterbezirksvorstand die laufenden Geschäfte. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden, den StellvertreterInnen und dem Schatzmeister. Der/die Schriftführer/in und der/die Beisitzer/in für Öffentlichkeit nehmen mit beratendender Stimme am geschäftsführenden Vorstand teil. Die Festlegung der Zuständigkeiten des geschäftsführende Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.§ 9 Kontrollkommission(1) Zur Kontrolle des Unterbezirksvorstandes sowie für die Behandlung von Beschwerden über den Unterbezirksvorstand wählt der Unterbezirksparteitag eine Kontrollkommission aus 5 Mitgliedern.(2) Mitglieder des Unterbezirksvorstandes sowie hauptamtlich tätige MitarbeiterInnen können der Kontrollkommission nicht angehören.(3) Zur Leitung ihrer Geschäfte wählt die Kontrollkommission eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.(4) Sie überwacht die Umsetzung der Beschlüsse des Unterbezirksparteitags, des Unterbezirkskonvents und des Unterbezirksvorstands. Sie gibt mindestens alle zwei Jahre zum Wahlparteitag einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Arbeit.(5) Auf Antrag der Kontrollkommission sind näher zu bestimmende Punkte bei der nächsten Sitzung des Unterbezirksvorstands zu behandeln.(6) Die Wahlperiode der Kontrollkommission entspricht der des Unterbezirksvorstands.§ 10 Antragskommission(1) Die Antragskommission besteht aus 7 Mitgliedern, von denen zwei vom Unterbezirksvorstand benannt werden, die übrigen der Kontrollkommission angehören.(2) Zur Leitung ihrer Geschäfte wählt die Antragskommission eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.(3) Die Wahlperiode entspricht der Wahlperiode des Unterbezirksvorstandes bis zum Schluss des Wahlparteitages.§ 11 SchiedskommissionNach den Bestimmungen des Organisationsstatutes der SPD wird eine Schiedskommission gebildet.§ 12 Revisorener Unterbezirksparteitag wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Revisoren. Sie prüfen nach Abschluss des Kalenderjahrs den Jahresabschluss des Unterbezirks.§ 13 ArbeitsgemeinschaftenArbeitsgemeinschaften, die für besondere Aufgaben auf Beschluss der Partei in der SPD gebildet werden, organisieren sich im Unterbezirk entsprechend des Organisationsaufbaus der Partei. Für sie gelten die Grundsatze und Richtlinien, die der Parteivorstand erlässt.§ 14 Wahlkreiskonferenzen(1) Wahlkreiskonferenzen setzen sich aus stimmberechtigten Teilnehmern zusammen, die für die betreffende Wahl das aktive Wahlrecht (gemäß Wahlgesetz) haben. Teilnehmer sind Delegierte, die nach § 4 (2) in den Ortsvereinen des Unterbezirks gewählt werden.(2) Die Direktkandidaten für den Landtag und Bundestag werden in Konferenzen für die betroffenen Wahlkreise gewählt. Die Listenkandidaten für den Kreistag bzw. für die Kreistagswahlkreise werden in einer Konferenz für den Landkreis gewählt.(3) Die Nominierung der Kandidaten zur Kreistagswahl erfolgt durch die Ortsvereine in den Wahlkreisen. Bei Wahlen auf Gemeinde- oder Amtsgemeindeebene entscheiden die beteiligten Ortsvereine nach Maßgabe des Parteiengesetzes und einschlägigen Wahlgesetzes über Delegierten- oder Mitgliedervollversammlungen.(4) Bei die Grenze des Unterbezirkes überschreitenden Wahlkreisen ist mit den betreffenden Unterbezirksvorständen über die Delegiertenzahl Gemeinsamkeit herzustellen.§ 15 MandatsträgerInnen(1) Mandatsträgerinnen verpflichten sich, gemäß §2 (l) und (2) der Finanzordnung Sonderbeiträge an die für sie zuständige Organisationsgliederung zu leisten.(2) Die Mandatsträger berichten regelmäßig der zuständigen Organisationsgliederung über die Ausübung des Mandats.(3) Der Unterbezirksvorstand soll die Mandatsträgerinnen und Kandidatinnen auffordern, Erklärungen zu ihren Bindungen und Abhängigkeiten abzugeben.§ 16 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 17 Schlussbestimmungen(1) Diese Satzung ist in Verbindung mit dem Organisationsstatut, der Wahlordnung, Schiedsordnung und Finanzordnung sowie der Landesverbandssatzung für alle Mitglieder, Gliederungen, Organe und Gremien der SPD im Unterbezirk bindend, soweit Gesetze und zulässige Satzungen keine andere Regelung treffen.(2) Die Satzung tritt mit Beschlussfassung vom 21. März 2015 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 30. November 2002.Beschluss
Annahme